Einkaufsbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH
Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für unseren gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend als „Lieferanten“ bezeichnet) und aller zur RÜBIG Gruppe gehörenden Unternehmen. Der Inhalt vorangegangener Gespräche, Notizen, Korrespondenz usw. des Lieferanten bildet keinen Bestandteil des aufgrund unserer Bestellung zustande gekommenen Vertrages. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aufgrund unserer Bestellung sowie unserer Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Lieferanten werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob wir sie kannten oder nicht, ob wir ihrer Geltung widersprochen haben oder nicht, und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen stehen oder nicht. Auch die widerspruchslose Annahme der Lieferung oder Erfüllungshandlungen durch uns bedeuten keine Unterwerfung unter derartige Bedingungen. Allen Abweichungen, die in Auftragsbestätigungen enthalten sind, und insbesondere den Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ein zusätzlicher – das konkrete Geschäft betreffender – Widerspruch ist dazu nicht erforderlich. Für die Gültigkeit von Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen ist eine den konkreten Vertrag betreffende schriftliche Vereinbarung notwendig. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. Sie ist für die im Angebot genannte Frist verbindlich, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Monaten. Maßgeblich für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. BESTELLUNGEN
Nur schriftliche und per Telefax oder Email erteilte Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Aufträge haben nur dann Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Jeder Auftrag ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Bestelltag abgesandt, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Abweichungen von der Bestellung müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und binden uns nur nach erfolgter schriftlicher Anerkennung. Die gelieferte Ware muss der vorgelegten Dokumentation in allen Einzelheiten entsprechen und frei von Konstruktions- und Fertigungsfehlern sein. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandene Dokumentation über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Nicht schriftlich genehmigte Abweichungen von der vorgelegten Dokumentation berechtigen uns, die Lieferung nicht zu übernehmen, gelieferte Ware auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu retournieren, oder eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen. Wir sind zum Rücktritt von erteilten Aufträgen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten so verschlechtert oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dass Termin- und Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind.
3. QUALITÄTSSICHERUNG/ UMWELTMANAGEMENT
Der Lieferant garantiert, bei der Herstellung des Liefergegenstandes alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben (also nationale und internationalen öffentlich-rechtliche Bestimmungen) zum Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder der Umwelt einzuhalten, insbesondere jene nach dem Recht des Bestimmungsortes, mindestens aber die einschlägigen EU-Normen. Soweit der Liefergegenstand Chemikalien enthält und diese in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung (VO [EG] Nr. 1907/2006) fallen, hat uns der Lieferant deren Registrierung nachzuweisen; er garantiert, dass die bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes von der Registrierung abgedeckt ist und wird uns mit allen sicherheitsrelevanten Informationen (Sicherheitsdatenblatt) versorgen. Der Lieferant hat über die notwendigen Genehmigungen für seine Prozesse und Anlagen zu verfügen. Materialdatenblätter bzw. EG-Sicherheitsdatenblätter für die gelieferten Produkte sind zu führen und nach Abruf durch den Auftragnehmer vom Lieferanten vorzulegen. Bedient sich der Lieferant Sublieferanten, sind uns diese bekannt zu geben. Funktionskritische Teile darf der Lieferant nur von jenen Sublieferanten herstellen lassen oder beschaffen, die von uns freigegeben sind. Für Zukaufteile und Lohnarbeiten, die an Hand von Zeichnungen erfolgen, sind unsere technischen Lieferbedingungen zu beachten. Bei Anlieferung findet durch uns (bzw. durch unseren Kunden bei Direktlieferung) eine Überprüfung nur hinsichtlich Identität, Liefermenge und etwaig äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transportschäden statt. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, ohne vorherige Ankündigung beim Lieferanten ein System-, Prozess- oder Produktaudit während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Wir können verlangen, dass Vormaterialien, Teile des Liefergegenstandes oder ganze Liefergegenstände, die von Sublieferanten bezogen werden, in das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten einbezogen werden. Der Lieferant hat dann sicherzustellen, dass die oben angeführten Audits auch beim Sublieferanten durchgeführt werden können.
4. PREISE
Wenn nicht ausdrücklich in der Bestellung anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Sind im Bestellschein keine Preise angeführt, müssen sie in der Auftragsbestätigung genannt werden, wobei uns das Recht zu Widerspruch oder Rücktritt vorbehalten bleibt. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich die Preise, inklusive aller Abgaben, Zölle und Nebenkosten; Nebenkosten sind insbesondere die Kosten der Verpackung, der Verladung, des Transportes und der Einholung von Export- und Importgenehmigungen. In den Preisen ebenfalls inbegriffen sind – sofern nicht anders vereinbart – die Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung entsprechend den den Hersteller treffenden Rücknahme- und Entsorgungspflichten, insbesondere von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Weiters wird uns der Lieferant keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber dem konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert ohne einen von uns unterzeichneten Vertrag.
5. LIEFERUNG UND LIEFERTERMINE
Der Lieferant, egal ob Hersteller oder Händler, ist verpflichtet, die zu liefernden Waren vor Versand einer ausreichenden Qualitäts- u. Quantitätskontrolle zu unterziehen. Er kann sich uns gegenüber auf die Bestimmung des § 377 UGB nicht berufen. Unsere Versandinstruktionen sind einzuhalten. Forderungen von Frachtführern oder Spediteuren werden von uns nur dann akzeptiert, wenn diese ausdrücklich von uns beauftragt wurden. Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren. Wird eine Ware von uns nicht übernommen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abholung innerhalb von 8 Tagen ab Verständigung durchzuführen, andernfalls sind wir zur Rücklieferung auf Kosten u. Risiko des Lieferanten berechtigt. Der Lieferant hat uns über eine erkennbar werdende Überschreitung des Liefertermins unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich zu unterrichten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hätte; wir sind diesfalls, ohne Nachfristsetzung, zum Vertragsrücktritt berechtigt. Wird die Lieferzeit ohne Vereinbarung überschritten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Nachlieferungen innerhalb von 8 Tagen und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass die Lieferung ausdrücklich zu einem bestimmten Termin bedungen war. Im letzteren Fall sind wir ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Sofern von uns Dokumentationen (Werkszeugnisse, Atteste, Gutachten, Beschreibungen, Pläne, etc.) mitbestellt wurden, gelten diese als integrierter Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfanges und die Lieferung gilt erst dann als erfüllt, wenn auch diese Dokumente geliefert wurden.
6. VERSAND UND VERPACKUNG
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Wenn die Versandspesen zu unseren Lasten gehen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungsmöglichkeiten zu wählen, sofern keine andere Beförderungsweise ausdrücklich von uns vorgeschrieben ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist zur sorgfältigen und auf das Versandgut qualitativ abgestimmten Verpackung verpflichtet. Die sachgerechte Verladung und Absicherung der Ladung gehört zum Aufgabenbereich des Lieferanten. Die Verpackung hat unter umwelt- und transportgerechten Gesichtspunkten zu erfolgen: das Verpackungs- und Füllmaterial muss sortenrein und recycle fähig sein. Ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart, dass wir das Transportrisiko tragen, so ist der Absender der Ware verpflichtet, bei dem Frachtführer alle Ersatzansprüche wegen Verlust, Minderung, Beschädigung der Ware u. dgl. sofort zu stellen und uns diese Ansprüche unverzüglich abzutreten. Einer besonderen Versicherung bedürfen Warensendungen, wenn es von uns verlangt wird. Die Lieferpapiere sind jeder Sendung beizufügen; gleichzeitig ist uns eine Versandanzeige zu übersenden.
7. ÜBERNAHME, GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Der Lieferant leistet uns Gewähr und volle Garantie für einwandfreies Material, einwandfreie Ausführung sowie vollständige, mangelfreie und termingerechte Erbringung der vereinbarten Lieferung bzw. Leistung. Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung und Abnahme. Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge zu. Im Falle des Auftretens eines Mangels steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung oder Wandlung zu wählen. Bei Gattungssachen berechtigt das stichprobenartige Auftreten von Mängeln zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus der gesamten Lieferung. Die Gewährleistungs- u. Schadenersatzpflicht wird durch Be- u. Verarbeitung, sowie Weiterveräußerung der Ware nicht eingeschränkt.
8. PRODUKTHAFTUNG
Der Lieferant ist im vollen Umfang haftpflichtig im Rahmen des geltenden Produkthaftungsgesetzes. Haftungsausschlüsse jeglicher Art ebenso wie Haftungsbeschränkungen unseres Vertragspartners – insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Gewährleistung – werden nicht akzeptiert. Insbesondere findet kein Ausschluss für Sachschäden statt. Dem Lieferanten ist das Verschulden seiner Subunternehmer oder seiner Zulieferanten wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Insbesondere für Produktfehler hat der Lieferant verschuldensunabhängig einzustehen, wenn und soweit das Gesetz dies vorsieht. Der Lieferant verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger zur Produktbeobachtung. Er hat uns unverzüglich zu informieren, wenn sich später gefährliche Eigenschaften des Produktes herausstellen sollten. Für den Fall unserer Inanspruchnahme verpflichtet sich der Lieferant, uns schad- und klaglos zu halten.
9. VERSICHERUNG
Der Lieferant hat auf eigene Kosten bei einem namhaften Versicherungsunternehmen eine Versicherung mit geschäftsüblichem Deckungsumfang zu unterhalten (und uns auf Anfrage eine schriftliche Versicherungsbestätigung vorzulegen), einschließlich einer allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung samt erweiterten Produkthaftpflichtversicherung. Die Produkthaftpflichtversicherung ist mit einer Versicherungsdeckung von zumindest € 2.500.000 pro Schadensfall für zumindest elf (11) Jahre nach Vertragserfüllung aufrecht zu erhalten. Wir können verlangen, dass wir in der Versicherungsbestätigung als „Mitversicherte“ ausgewiesen werden.
10. RECHNUNGEN
Die Rechnungen haben neben den gesetzlich erforderlichen Merkmalen unsere vollständigen Bestelldaten und das Bestelldatum zu tragen, die UID-Nummer und falls erforderlich auch die ARA-Lizenznummer zu enthalten. Ferner muss daraus die Versandart ersichtlich sein, sowie, ob die Sendung franko (DDP) oder unfrei (EXW) aufgegeben worden ist. Weiters ist auf sämtlichen Rechnungen die Versandart, der Versandspediteur (ev. Aufgabenummern), Collizahl und Gewicht anzuführen. Alle Rechnungen sind sogleich nach erfolgtem Versand einzureichen und dürfen niemals der Sendung beigelegt werden, geschieht dies dennoch, so übernimmt der Lieferant volle Gefahr für das Einlangen der Sendung, darüber hinaus erwirbt der Lieferant aus dem Anschließen der Rechnung an die Sendung keinerlei Rechte, wie etwa Fakturengerichtsstand usw. Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, sind die von uns bestätigten Zeitausweise der Rechnung anzuschließen. Rechnungen, die unseren Bedingungen oder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insb. Zoll- und Steuergesetze) widersprechen, gelten als nicht gelegt. Elektronisch zugestellte Rechnungen können nur nach vorhergehender schriftlichen Genehmigung durch das Rechnungswesen des jeweiligen Gruppenunternehmens akzeptiert werden und dürfen ausschließlich an folgende Email Adressen zugestellt werden:
Rübig Gesellschaft m.b.H. Co. KG: rechnungswesen[at]rubig[dot]com
Rübig Alu GmbH: rechnungswesen[at]rubig[dot]com
Rübig Technologie GmbH & Co KG: rechnungswesen[at]rubig[dot]com
Franz Rübig & Söhne GmbH & Co KG: st.buchhaltung[at]rubig[dot]com
11. ZESSIONSVERBOT
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten. Zahlungen unsererseits erfolgen ausschließlich an den Lieferanten.
12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Zahlungsfristen, einschließlich Skontofristen, beginnen nicht vor Rechnungseingang zu laufen. Die Zahlung ist fristgerecht, wenn die Anweisung an das Kreditinstitut am letzten Tag der Frist erfolgt. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche welcher Art auch immer. Wir behalten uns eine Aufrechnung von Gegenforderungen, auch mit solchen von Konzernunternehmen vor. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
13. EIGENTUMSVORBEHALT
Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) insbesondere ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen lediglich mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die eingangs erwähnten Erweiterungsformen nicht gelten. Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
14. ERFÜLLUNG, ERSATZANSPRÜCHE
Der Übergang der Preis- und Leistungsgefahr sowie des Eigentums richtet sich nach dem jeweils auf die Lieferung anzuwendenden Incoterm. Findet jedoch eine förmliche Abnahme statt, so erfolgt der Gefahrenübergang nicht vor dieser förmlichen Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Ort des Gefahrenübergangs auch als Erfüllungsort. Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe bis 10% des Rechnungsbetrages ohne weiteren Schadensnachweis einzuheben, bzw. bei der Bezahlung in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadensersatzanspruches wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
15. HÖHERE GEWALT
In Fällen höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Kriegs- u. Elementarereignissen etc.) können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen, außer dem Ersatz nachweisbar gemachter Aufwendungen.
16. ZEICHNUNGEN, MODELLE, SCHUTZRECHTE
Alle Zeichnungen, Modelle usw., die dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung von uns überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Bestellers angefertigten Zeichnungen usw. dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Im Falle der Nichtlieferung hat sie der Lieferant unaufgefordert dem Besteller zurückzusenden und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für allen Schaden, der dem Besteller aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwächst. Mit der Annahme des Auftrags ist der Lieferant mit der IT-unterstützten Verarbeitung und Speicherung der Daten einverstanden, die die gegenständliche Geschäftsbeziehung betreffen. Soweit der Lieferant die gelieferte Ware bzw. Leistung nicht nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen usw. hergestellt hat und insofern nicht weiß oder wissen kann, dass dadurch gegebenenfalls Schutzrechte verletzt werden, haftet der Lieferant dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. In derartigen Fällen stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
17. GEBÜHREN und ABGABEN
Etwaige Gebühren und gleichartige Abgaben, die auf Grund der Bestellung anfallen, gehen, wenn nicht anders vereinbart oder gesetzlich anders geregelt, zu Lasten des Lieferanten.
18. GESCHÄFTSETHIK
Als Grundvoraussetzung für jede Geschäftsverbindungen erachten wir die strikte Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und ähnliche Normen. Eine Verletzung von Bestimmungen im Sinne dieses Absatzes gilt als wesentliche Vertragsverletzung, welche uns zum Rücktritt von allen noch unerfüllten Aufträgen mit dem Lieferanten sowie zum umfassenden Schadenersatz berechtigt.
19. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
Unsere Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten unterliegen materiellem österreichischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dieser oder nachfolgenden Bestellungen einschließlich eines Streits über Zustandekommen eines Vertrages unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Wels, Österreich. Unabhängig davon sind wir allerdings berechtigt, den Lieferanten vor dem für seinen Geschäftssitz sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
20. SONSTIGES
Werden für eine bestimmte Bestellung besondere Bedingungen vereinbart, so gelten unsere Einkaufsbedingungen subsidiär und ergänzend. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfange wirksam. Die Geschäftspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt. Änderungen und/oder Ergänzungen und/oder andere Abweichungen von dieser EKB durch den Lieferanten sind für die RÜBIG Gruppe unbeachtlich und nicht gültig.