Einkaufsbeding­ungen

1. GELTUNGSBEREICH

Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für unseren gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend als „Lieferanten“ bezeichnet) und aller zur RÜBIG Gruppe gehörenden Unternehmen. Der Inhalt vorange­gangener Gespräche, Notizen, Kor­respondenz usw. des Lieferanten bildet keinen Bestandteil des auf­grund unserer Bestellung zu­stan­de gekommenen Vertrages. Der Ver­tragsinhalt ergibt sich aussch­ließlich auf­grund unserer Bestellung sowie unserer Einkaufs­bedingungen. Allgemeine Geschäfts­bedingungen oder Form­blätter des Lieferanten werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob wir sie kan­n­ten oder nicht, ob wir ihrer Geltung widersprochen haben oder nicht, und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den Einkaufsbe­dingungen stehen oder nicht. Auch die widerspruchslose Annahme der Lieferung oder Erfüllungshand­l­ungen durch uns bedeuten keine Unterwerfung unter derartige Be­dingungen. Allen Abweichungen, die in Auftragsbestätigungen enthalten sind, und insbesondere den Ge­schäftsbedingungen des Liefer­anten wird hiermit ausdrück­lich wider­sprochen. Ein zusätzlicher – das konkrete Geschäft betreff­ender – Widerspruch ist dazu nicht er­forderlich. Für die Gültigkeit von Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen unserer Einkaufs­be­dingungen ist eine den konkreten Vertrag betreffende schriftliche Vereinbarung notwendig. Die Er­stellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. Sie ist für die im Angebot genannte Frist verbindlich, mindestens jedoch für die Dauer von  3 Monaten. Maß­geblich für die Auslegung von Hand­elsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.  

 

2. BESTELLUNGEN

Nur schriftliche und per Telefax oder Email erteilte Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Aufträge haben nur dann Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Jeder Auftrag ist vom Lief­eranten schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Bestelltag abgesandt, so sind wir an die Best­ellung nicht mehr gebunden. Abweichungen von der Bestellung müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und binden uns nur nach erfolgter schriftlicher Anerkennung. Die gelieferte Ware muss der vorgelegten Dokumentation in allen Einzelheiten entsprechen und frei von Konstruktions- und Fertigungs­fehlern sein. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandene Dokumentation über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Nicht schriftlich genehmigte Abweich­ungen von der vorgelegten Do­kumentation berechtigen uns, die Lieferung nicht zu übernehmen, gelieferte Ware auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu retour­nieren, oder eine entsprech­ende Preisminderung vorzunehmen. Wir sind zum Rücktritt von erteilten Aufträgen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten so verschlechtert oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dass Termin- und Lieferschwierig­keiten oder mangel­nde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewähr­leistungs­ansprüche zu erwarten sind.  

 

3. QUALITÄTSSICHERUNG/ UMWELTMANAGEMENT

Der Lieferant garantiert, bei der Herstellung des Liefergegenstandes alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben (also nationale und internationalen öffentlich-rechtliche Bestimmungen) zum Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder der Umwelt einzuhalten, insbesondere jene nach dem Recht des Bestimmungsortes, mindestens aber die einschlägigen EU-Normen. Soweit der Liefer­gegenstand Chemikalien ent­hält und diese in den Anwen­dungsbereich der REACH-Verordnung (VO [EG] Nr. 1907/2006) fallen, hat uns der Lie­ferant deren Registrierung nach­zuweisen; er garantiert, dass die bestimmungs­gemäße Ver­wen­dung des Lieferge­genstandes von der Registrierung abgedeckt ist und wird uns mit allen sicherheits­relevanten Informationen (Sicher­heitsdaten­blatt) versorgen. Der Lieferant hat über die not­wendigen Genehmig­ungen für seine Prozesse und Anlagen zu verfügen. Material­datenblätter bzw. EG-Sicherheits­datenblätter für die gelieferten Produkte sind zu führen und nach Abruf durch den Auftrag­nehmer vom Lief­eranten vorzulegen. Bedient sich der Lieferant Sublie­feranten, sind uns diese bekannt zu geben. Funktionskritische Teile darf der Lieferant nur von jenen Sub­lieferanten herstellen lassen oder beschaffen, die von uns freigegeben sind. Für Zukaufteile und Lohn­arbeiten, die an Hand von Zeich­nungen erfolgen, sind unsere technischen Lieferbedingungen zu beachten. Bei Anlieferung findet durch uns (bzw. durch unseren Kunden bei Direktlieferung) eine Überprüfung nur hinsichtlich Identität, Liefermenge und etwaig äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transport­schäden statt. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegen­heiten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, ohne vorherige Ankündigung beim Lieferanten ein System-, Prozess- oder Produktaudit während der üblichen Geschäfts­zeiten durchzuführen. Wir können verlangen, dass Vormateria­lien, Teile des Lieferge­genstandes oder ganze Liefergegenstände, die von Sub­lieferanten bezogen werden, in das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten einbezogen werden. Der Lieferant hat dann sicherzustellen, dass die oben angeführten Audits auch beim Sublieferanten du­rch­geführt werden können.  

 

4. PREISE

Wenn nicht ausdrücklich in der Bestellung anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreff­enden Preise nicht allgemein herab­setzt. Sind im Bestellschein keine Preise angeführt, müssen sie in der Auftragsbestätigung genannt werden, wobei uns das Recht zu Widerspruch oder Rücktritt vorbe­halten bleibt. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich die Preise, inklusive aller Abgaben, Zölle und Neben­kosten; Neben­kosten sind insbe­sondere die Kosten der Verpackung, der Verladung, des Transportes und der Einholung von Export- und Importgenehmigungen. In den Preisen ebenfalls inbegriffen sind – sofern nicht anders vereinbart – die Rücknahme und ordnungs­gemäße Verwertung und Entsorgung entsprechend den den Hersteller treffenden Rücknahme- und Ent­sorgungspflichten, insbesondere von Elektro- und Elektronikalt­geräten. Weiters wird uns der Lieferant keine ungün­stigeren Preise und Beding­ungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegen­über dem konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraus­setzungen bieten. Preisgleit­klauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert ohne einen von uns unterzeichneten Vertrag.  

 

5. LIEFERUNG UND LIEFERTERMINE

Der Lieferant, egal ob Hersteller oder Händler, ist verpflichtet, die zu liefernden Waren vor Versand einer ausreichenden Qualitäts- u. Quan­titätskontrolle zu unterziehen. Er kann sich uns gegenüber auf die Bestimmung des § 377 UGB nicht berufen. Unsere Versandinstruk­tionen sind einzuhalten. Forderun­gen von Frachtführern oder Sp­editeuren werden von uns nur dann akzeptiert, wenn diese ausdrücklich von uns beauftragt wurden. Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurück­zuweisen bzw. Restmengen zu stornieren. Wird eine Ware von uns nicht übernommen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abholung innerhalb von 8 Tagen ab Verständigung durchzuführen, andernfalls sind wir zur Rück­lieferung auf Kosten u. Risiko des Lieferanten berechtigt. Der Lieferant hat uns über eine erkenn­bar werdende Überschreitung des Liefertermins unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich zu unterrichten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hätte; wir sind diesfalls, ohne Nachfristsetzung, zum Vertragsrücktritt berechtigt. Wird die Lieferzeit ohne Vereinbarung überschritten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Nachlieferungen innerhalb von 8 Tagen und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen oder unter Setzung einer angemess­enen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass die Lieferung ausdrücklich zu einem bestimmten Termin bedungen war. Im letzteren Fall sind wir ohne Setzung einer Nachfrist zum Rück­tritt berechtigt. Sofern von uns Dokumentationen (Werkszeugnisse, Atteste, Gutachten, Beschreibungen, Pläne, etc.) mitbestellt wurden, gelten diese als integrierter Be­standteil des Liefer- und Leist­ungsumfanges und die Lieferung gilt erst dann als erfüllt, wenn auch diese Dokumente ge­liefert wurden.  

 

6. VERSAND UND VERPACKUNG

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Wenn die Versandspesen zu unseren Lasten gehen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungs­möglichkeiten zu wählen, sofern keine andere Beförderungsweise ausdrücklich von uns vorgeschrieben ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist zur sorgfältigen und auf das Versandgut qualitativ abgestimmten Verpackung verpflichtet. Die sachgerechte Ver­ladung und Absicherung der La­dung gehört zum Aufgabenbe­reich des Lieferanten. Die Verpack­ung hat unter umwelt- und trans­portge­rechten Gesichtspunkten zu er­folgen: das Verpackungs- und Füllmaterial muss sortenrein und recycle fähig sein. Ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart, dass wir das Transport­risiko tragen, so ist der Absender der Ware verpflichtet, bei dem Frachtführer alle Ersatzan­sprüche wegen Verlust, Minderung, Beschädigung der Ware u. dgl. sofort zu stellen und uns diese An­sprüche unverzüglich abzutreten. Einer besonderen Versicherung bedürfen Warensendungen, wenn es von uns verlangt wird. Die Liefer­papiere sind jeder Sendung beizu­fügen; gleichzeitig ist uns eine Ver­sandanzeige zu übersenden.  

 

7. ÜBERNAHME, GEWÄHR­LEISTUNG UND SCHADEN­ERSATZ

Der Lieferant leistet uns Gewähr und volle Garantie für einwandfreies Material, einwandfreie Ausführung sowie vollständige, mangelfreie und termingerechte Erbringung der vereinbarten Lieferung bzw. Leist­ung. Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferung/Leistung die ge­wö­h­nlich vorausgesetzten und aus­drücklich zugesicherten Eig­en­schaften aufweist. Die Ge­währ­leistungsfrist endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung und Ab­nahme. Die Ver­pflichtung zur Untersuchung mangelhafter Wa­ren­lieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns jed­enfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge zu. Im Falle des Auftretens eines Man­gels steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preis­minderung oder Wandlung zu wählen. Bei Gattungssachen be­rechtigt das stichprobenartige Auftreten von Mängeln zu Gewähr­leistungs- und Schaden­ersatzan­spr­üchen aus der gesamten Lieferung. Die Gewährleistungs- u. Schad­enersatzpflicht wird durch Be- u. Verarbeitung, sowie Weiterver­äußerung der Ware nicht einge­schränkt.          

 

8. PRODUKTHAFTUNG

Der Lieferant ist im vollen Umfang haftpflichtig im Rahmen des gelt­enden Produkthaftungsgesetzes. Haftungsausschlüsse jeglicher Art ebenso wie Haftungsbeschränk­ungen unseres Vertragspartners – insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Gewähr­leistung – werden nicht akzeptiert. Insbesondere findet kein Ausschluss für Sachschäden statt. Dem Lief­eranten ist das Verschulden seiner Subunternehmer oder seiner Zu­lieferanten wie ein eigenes Ver­schulden zuzurechnen. Insbe­sondere für Produktfehler hat der Lieferant verschuldensun­abhängig einzu­stehen, wenn und soweit das Gesetz dies vorsieht. Der Lieferant verpf­lichtet sich und seine Rechts­na­chfolger zur Produktbeo­bachtung. Er hat uns unverzüglich zu infor­mieren, wenn sich später gefährliche Eigen­schaften des Produktes her­aus­stellen sollten. Für den Fall unserer Inanspruchnahme verpf­lichtet sich der Lieferant, uns schad- und klaglos zu halten.  

 

9. VERSICHERUNG

Der Lieferant hat auf eigene Kosten bei einem namhaften Versicher­ungs­unternehmen eine Versicherung mit geschäftsüblichem Deckungsumfang zu unterhalten (und uns auf Anfrage eine schriftliche Versicherungs­bestätigung vorzulegen), einsch­ließlich einer allgemeinen Betriebs­haftpflicht­versicherung samt erweiterten Produkthaftpf­licht­ver­sicherung. Die Produkthaft­pf­licht­versicherung ist mit einer Ver­sich­erungsdeckung von zu­mind­est € 2.500.000 pro Scha­densfall für zumindest elf (11) Jahre nach Ver­tragserfüllung aufrecht zu erhalten. Wir können verlangen, dass wir in der Ver­sicherungsbestätigung als „Mit­versicherte“ ausgewiesen werden.  

 

10. RECHNUNGEN

Die Rechnungen haben neben den gesetzlich erforderlichen Merkmalen unsere vollständigen Bestelldaten und das Bestelldatum zu tragen, die UID-Nummer und falls erforderlich auch die ARA-Lizenznummer zu enthalten. Ferner muss daraus die Versandart ersichtlich sein, sowie, ob die Sendung franko (DDP) oder unfrei (EXW) aufgegeben worden ist. Weiters ist auf sämtlichen Rech­nungen die Versandart, der Ver­sandspediteur (ev. Aufgabe­num­mern), Collizahl und Gewicht anzuführen. Alle Rech­nungen sind sogleich nach erfolgtem Versand einzureichen und dürfen niemals der Sendung beigelegt werden, ge­schieht dies dennoch, so über­nimmt der Lieferant volle Gefahr für das Einlangen der Sendung, darüber hinaus erwirbt der Lieferant aus dem Anschließen der Rechnung an die Sendung keinerlei Rechte, wie etwa Fakturengerichtsstand usw. Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, sind die von uns bestätigten Zeitausweise der Re­chnung anzuschließen. Rech­nungen, die unseren Beding­ungen oder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insb. Zoll- und Steu­ergesetze) widersprechen, gelten als nicht gelegt. Elektronisch zugestellte Rechnungen können nur nach vor­hergehender schriftlichen Geneh­migung durch das Rech­nungswesen des jeweiligen Grupp­enunter­nehmens akzeptiert werden und dürfen ausschließlich an fol­gende Email Adressen zugestellt werden:

Rübig Gesellschaft m.b.H. Co. KG: rechnungswesen[at]rubig[dot]com

Rübig Alu GmbH: rechnungswesen[at]rubig[dot]com

Rübig Technologie GmbH & Co KG: rechnungswesen[at]rubig[dot]com

Franz Rübig & Söhne GmbH & Co KG: st.buchhaltung[at]rubig[dot]com

 

11. ZESSIONSVERBOT

Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten. Zahlungen unsererseits erfolgen ausschließlich an den Lieferanten.  

 

12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungsfristen, einschließlich Skontofristen, beginnen nicht vor Rechnungseingang zu laufen. Die Zahlung ist fristgerecht, wenn die Anweisung an das Kreditinstitut am letzten Tag der Frist erfolgt. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lie­ferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche welcher Art auch immer. Wir behalten uns eine Aufrechnung von Gegenforder­ungen, auch mit solchen von Kon­zernunternehmen vor. Die Abtretung von Zahlungs­ansprüchen ist nur mit unserer vor­herigen schriftlichen Zustimmung zulässig.  

 

13. EIGENTUMSVORBEHALT

Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt (Konto­korrent­vorbehalt) insbeson­dere ein ver­längerter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt. Bezüglich der Eigentumsvorbehalts­rechte des Lieferanten gelten dessen Beding­ungen lediglich mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die eingangs erwähnten Erweiterungs­formen nicht gelten. Auf Grund des Eigen­tumsvor­behaltes kann der Lieferant die Ware nur heraus­verlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.  

 

14. ERFÜLLUNG, ERSATZ­ANSPRÜCHE

Der Übergang der Preis- und Leistungsgefahr sowie des Eig­entums richtet sich nach dem jeweils auf die Lieferung anzuwen­denden Incoterm. Findet jedoch eine förmliche Abnahme statt, so erfolgt der Gefahrenüber­gang nicht vor dieser förmlichen Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Ort des Gefahrenübergangs auch als Erfüllungsort. Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe bis 10% des Rechnungsbetrages ohne weiteren Schadensnachweis einzuheben, bzw. bei der Bezahlung in Abzug zu bringen. Die Gelt­end­machung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens­ersatz­anspruches wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

15. HÖHERE GEWALT

In Fällen höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Kriegs- u. Element­arereignissen etc.) können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurück­treten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgend­welche Ansprüche entstehen, außer dem Ersatz nachweisbar gemachter Aufwendungen.  

 

16. ZEICHNUNGEN, MODELLE, SCHUTZRECHTE

Alle Zeichnungen, Modelle usw., die dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung von uns überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Be­stellers angefertigten Zeich­nun­gen usw. dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Im Falle der Nicht­lieferung hat sie der Lieferant un­auf­gefordert dem Besteller zurück­zusenden und die darauf bezüglichen Arbeiten als Gesch­äftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für allen Schaden, der dem Besteller aus der Verletzung einer dieser Verpflicht­ungen erwächst. Mit der Annahme des Auftrags ist der Lieferant mit der IT-unterstützten Verarbeitung und Speicherung der Daten einverst­anden, die die gegenständliche Geschäfts­be­ziehung betreffen. Soweit der Lie­ferant die gelieferte Ware bzw. Leistung nicht nach von uns übergebenen Zeichnungen, Mo­dellen usw. hergestellt hat und insofern nicht weiß oder wissen kann, dass dadurch gegebenenfalls Schutzrechte verletzt werden, haftet der Lieferant dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt wer­den. In derartigen Fällen stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.  

 

17. GEBÜHREN und ABGABEN

Etwaige Gebühren und gleichartige Abgaben, die auf Grund der Bestellung anfallen, gehen, wenn nicht anders vereinbart oder gesetzlich anders geregelt, zu Lasten des Lieferanten.  

 

18. GESCHÄFTSETHIK

Als Grundvoraussetzung für jede Geschäftsverbindungen erachten wir die strikte Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und ähnliche Normen. Eine Ver­letzung von Bestimmungen im Sinne dieses Absatzes gilt als wesentliche Ver­tragsverletzung, welche uns zum Rücktritt von allen noch unerfüllten Aufträgen mit dem Lieferanten sowie zum umfassenden Schadenersatz berechtigt.  

 

19. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT

Unsere Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten unterliegen materiellem österreichischen Recht unter Aus­schluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Alle Streitigkeiten und Meinungs­verschiedenheiten aus dieser oder nachfolgenden Bestellungen ein­schließlich eines Streits über Zu­standekommen eines Vertrages unterliegen der Ger­ichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Wels, Österreich. Un­abhängig davon sind wir aller­dings berechtigt, den Lief­eranten vor dem für seinen Geschäftssitz sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Er­füllungsort unser Sitz, und zwar auch dann, wenn die Übergabe verein­barungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.  

 

20. SONSTIGES

Werden für eine bestimmte Best­ellung besondere Bedingungen vereinbart, so gelten unsere Ein­kaufsbedingungen subsidiär und ergänzend. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfange wirksam. Die Geschäftspartner verpflichten sich, eine unwirksame Be­stimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestim­mung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt. Änderun­gen und/oder Er­gänzungen und/oder andere Ab­weichungen von dieser EKB durch den Lieferanten sind für die RÜBIG Gruppe unbeachtlich und nicht gültig.